taufarbeitung und Einsicht eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die vom Beschwerdeführer entwickelte Motivation, ein deliktfreies Leben zu führen (dass er seiner Familie eine solche Situation in Zukunft ersparen wolle und ihn der geschlossene Vollzug nachhaltig verändert habe), lediglich extrinsisch begründet sei, was aber nicht mit echter Einsicht gleichgesetzt werden könne (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 45).