130 Rückseite, 134) hat der Beschwerdeführer von sich aus keine (dokumentierten) Anstrengungen unternommen, um sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten, was jedoch – wie bereits dargelegt – vom Gefangenen erwartet werden kann. Nach dem Gesagten erscheint es somit insgesamt als höchst unwahrscheinlich, dass sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des spezialpräventiv ausgestalteten geschlossenen Vollzugs in derartiger Weise verändert hat, dass er in Zukunft ein deliktfreies Leben führen wird, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ohne Ta-