Abgesehen von einzelnen sozialarbeiterischen Gesprächen während des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. amtliche Vorakten BVD, pag. 130 Rückseite, 134) hat der Beschwerdeführer von sich aus keine (dokumentierten) Anstrengungen unternommen, um sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten, was jedoch – wie bereits dargelegt – vom Gefangenen erwartet werden kann.