9 gangenheit wenig glaubhaft. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben macht, weshalb ihn der geschlossene Vollzug verändert habe, sondern nur pauschal auf die spezialpräventive Ausgestaltung des Vollzuges verweist. Dagegen spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von sich aus nur wenig zur Aufarbeitung seiner Taten beitrug. Abgesehen von einzelnen sozialarbeiterischen Gesprächen während des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. amtliche Vorakten BVD, pag.