41]). Auch wenn gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers keine dieser Freiheitsstrafen in einem geschlossenen Vollzug verbüsst werden mussten (amtliche Akten BVD, pag. 198), so ist vorliegend nicht zu ignorieren, dass sich der Beschwerdeführer von der Sanktionsart «Freiheitsstrafe» grundsätzlich nicht beeindruckt zeigt. Selbst eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren.