Vielmehr ist wie soeben dargelegt auch zu berücksichtigen, ob sich der Beschwerdeführer während des Vollzuges mit seinen Taten auseinandergesetzt hat sowie Einsicht und Reue zeigt. Der Beschwerdeführer verkennt daher, dass aus allen Faktoren, die Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits vorinstanzlich festgehalten wurde – auch in Deutschland mehrfach zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren [amtliche Akten BVD, pag. 48 ff; vgl. auch amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41]).