Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die innere Einstellung des Verurteilten nachhaltig verändert hat, sowie, wenn er Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen hat und diese auch bereut (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB). Dass sich ein Gefangener von der Strafe bzw. vom Vollzug beeindruckt zeigt, ist nur ein Aspekt, um zu beurteilen, ob sich die innere Einstellung des Täters tatsächlich verändert hat. Vielmehr ist wie soeben dargelegt auch zu berücksichtigen, ob sich der Beschwerdeführer während des Vollzuges mit seinen Taten auseinandergesetzt hat sowie Einsicht und Reue zeigt.