29 f.). 20.4 Die Kammer kann sich den substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Täterpersönlichkeit vollumfänglich anschliessen. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist — teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen — auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 20.5 Unter dem Kriterium der Täterpersönlichkeit ist zu beurteilen, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die innere Einstellung des Verurteilten nachhaltig verändert hat, sowie, wenn er Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen hat und diese auch bereut (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art.