20.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, dass es für die Frage der Rückfallgefahr bzw. der Legalprognose – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durchaus von Relevanz sei, ob die Motivation für die künftige Straffreiheit extrinsisch oder intrinsisch begründet sei. Im Falle der extrinsischen Motivation könne die Motivation bei Veränderung der äusseren Umstände dahinfallen, wohingegen im Falle der intrinsischen Motivation von einer echten und überdauernden Einsicht ausgegangen werden könne (pag. 29 f.).