Weiter sei im Hinblick auf die Legalprognose nicht ausschlaggebend, ob die Motivation für ein deliktfreies Leben extrinsisch oder intrinsisch begründet sei. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Vollzugsbeamten und insbesondere der Sozialarbeiterin glaubhaft versichert habe, künftig nicht mehr straffällig zu werden (pag. 4). 20.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, dass es für die Frage der Rückfallgefahr bzw. der Legalprognose – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durchaus von Relevanz sei, ob die Motivation für die künftige Straffreiheit extrinsisch oder intrinsisch begründet sei.