8 Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe in einer geschlossenen Anstalt verurteilt worden sei und mittlerweile 14 von 15 Monaten der Freiheitsstrafe verbüsst habe. Der Strafvollzug sei spezialpräventiv ausgestaltet, entsprechend sei sehr wohl davon auszugehen, dass die bisher vollzogene Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt habe. Weiter sei im Hinblick auf die Legalprognose nicht ausschlaggebend, ob die Motivation für ein deliktfreies Leben extrinsisch oder intrinsisch begründet sei.