Sei doch sein Ziel, seiner Familie eine vergleichbare Situation zu der jetzigen zu ersparen. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführe, dass er nicht mehr straffällig werde, weil er erstmals im geschlossenen Strafvollzug gewesen sei und diesen als besonders einschneidend empfunden habe, sei dies ebenfalls als extrinsische Motivation zu beurteilen. Mit echter Einsicht könne dies aber nicht gleichgesetzt werden. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und Empathie für die Geschädigten aufbringe, könne den Akten nicht entnommen werden.