Die Familie des Beschwerdeführers habe sich bisher nicht positiv auf seine Bereitschaft zu delinquieren ausgewirkt, sondern sei eher ein Faktor, den ihn dazu bringe, straffällig zu werden. Gemäss eigenen Aussagen sei seine psychisch labile Partnerin/Ehefrau bei der Alltagsbewältigung stark von ihm abhängig und für die vier gemeinsamen Kinder käme ihm eine grosse familiäre Verantwortung zu. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem bereits in seine betrügerischen Machenschaften verwickelt gewesen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 44).