Er führt hingegen selbst aus, dass sein Vorleben als belastend zu bezeichnen sei (pag. 4). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich seines Vorlebens. 20. Täterpersönlichkeit 20.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei nie forensisch-psychiatrisch begutachtet worden und habe im Strafvollzug auch nie eine Therapie absolviert. Eine solche sei zwar nie angeordnet worden, es dürfe vom Gefangenen aber er-