Er habe zudem nie eine Ausbildung absolviert und habe sich weder stabil ins Erwerbsleben integriert noch eine gesunde finanzielle Situation erschaffen können. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers insgesamt als hochproblematisch erweise und offensichtlich nicht als günstig bewertet werden könne (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41 f). 19.2 Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbringt. Er führt hingegen selbst aus, dass sein Vorleben als belastend zu bezeichnen sei (pag.