Der Beschwerdeführer habe sodann weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugend oder im Erwachsenenalter in sozial-familiärer und beruflicher Hinsicht stabile Verhältnisse erfahren. Seine Kindheit und Jugend müssten als erheblich belastet bezeichnet werden. Er habe zudem nie eine Ausbildung absolviert und habe sich weder stabil ins Erwerbsleben integriert noch eine gesunde finanzielle Situation erschaffen können.