19. Vorleben 19.1 Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei in Deutschland zwischen September 2000 und November 2018 sechsmal (fünfmal wegen versuchter oder vollendeter Betrugsdelikte und einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen) verurteilt worden. Somit ziehe sich das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers wie ein roter Faden durch sein Leben. Im Betrugsbereich sei er wiederholt rückfällig geworden, was aufzeige, dass er bei Bedarf immer wieder auf ein kriminelles Vorgehen zurückgreife.