17 Abs. 2 JVG gelten als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. Die «wichtigen Gründe» werden in Art. 17 JVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung. Die Praxis hat als «wichtige Gründe» insb. mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen, sowie – wenn auch nur zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten anerkannt (KOLLER, a.a.O., N 9 zu Art. 92 StGB).