Der Vollzug von Strafen und somit auch die hier fragliche Vollzugsunterbrechung richtet sich daher nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 JVG erfolgt die Anordnung einer Vollzugsunterbrechung auf Antrag des Strafgefangenen oder der Anstaltsleitung oder auch von Amtes wegen (durch die Vollzugsbehörde; vgl. auch KOLLER, a.a.o., 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 92 StGB). Eine Vollzugsunterbrechung darf nur «aus wichtigen Gründen» gewährt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG gelten als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.