86 Abs. 1 StGB folglich nicht zu berücksichtigen. Daran vermag auch die zeitliche Nähe zum Vollzugsende nichts zu ändern. 15.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen wären allenfalls im Rahmen einer beantragten Vollzugsunterbrechung zu berücksichtigen gewesen. Die Erfolgschancen eines solchen Antrags wären jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, von vornherein gering gewesen. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch die hier fragliche Vollzugsunterbrechung richtet sich daher nach kantonalem Recht.