in materieller Hinsicht für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (KOLLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 und 3 zu Art. 86 StGB). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krankheitszustand seiner Mutter ist bei der Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB folglich nicht zu berücksichtigen.