Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer krank und halte sich nach wie vor in der Intensivstation auf. Es würde eine zusätzlich nicht zu rechtfertigende Zusatzstrafe darstellen, wenn der Beschwerdeführer seine Mutter nicht mehr lebend wiedersehen könne. 15.4 Nebst der zeitlichen Voraussetzung der bedingten Entlassung (Mindestdauer von 2/3 der Strafe) stellt Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in materieller Hinsicht für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf: