In seiner Replik vom 20. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die bedingte Entlassung derart kurz vor der ohnehin Anfang Januar zwingenden definitiven Entlassung klar angezeigt sei. Es sei nicht im mindesten einzusehen, weshalb das Beharren auf einer aktuellen Inhaftierung und die damit verbundene Verunmöglichung, zu den Festtagen zur Familie zurückzukehren, irgendeinen gesetzlich geschützten Sinn haben solle. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer krank und halte sich nach wie vor in der Intensivstation auf.