10. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 51 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (eingegangen am 22. Dezember 2022) machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichte eine Replik ein. Darin hielt er sinngemäss an seinem Antrag auf Entlassung fest. 11. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und in Anbetracht dessen, dass in der Replik keine neuen Vorbringen eingebracht wurden, wurde ausnahmsweise auf eine Zustellung der Eingabe zur weiteren Stellungnahme an die übrigen Parteien verzichtet und sogleich der Entscheid in der Sache erlassen.