9. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde vom 4. Dezember 2023 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2023 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 47 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen der Sicherheitsdirektion im Beschwerdeentscheid vom 1. November 2023 sowie deren Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 50).