_, nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 2023 Stellung (inkl. Ergänzung per E-Mail) und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. August 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 188 ff. und 198). Das Begehren um bedingte Entlassung bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich eines im Rahmen des rechtlichen Gehörs durchgeführten Gesprächs mit den BVD (amtliche Akten BVD, pag. 200 ff.). Mit Verfügung vom 3. August 2023 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin (amtliche Akten BVD, pag. 203 ff.).