2. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung auf den 4. August 2023 und deren beabsichtigten Nichtgewährung (amtliche Akten BVD, pag. 174 ff.) Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 2023 Stellung (inkl. Ergänzung per E-Mail) und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. August 2023 (amtliche Akten BVD, pag.