Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 549 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2023 (2023.SIDGS.624) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen und gewerbsmässig begange- nen Wuchers, des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs (teilweise Versuchs dazu) und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn unter an- derem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der Untersu- chungshaft von 147 Tagen und zu einer Landesverweisung von 7 Jahren (PEN 23 99; amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 150 ff.). Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Juni 2023 erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 1. März 2023 vorzeitig an und wurde in die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend: JVA Thorberg) eingewiesen. Am 4. August 2023 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 4. Januar 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 179). 2. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung auf den 4. Au- gust 2023 und deren beabsichtigten Nichtgewährung (amtliche Akten BVD, pag. 174 ff.) Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 2023 Stellung (inkl. Ergänzung per E-Mail) und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. Au- gust 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 188 ff. und 198). Das Begehren um bedingte Entlassung bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich eines im Rahmen des rechtlichen Gehörs durchgeführten Gesprächs mit den BVD (amtliche Akten BVD, pag. 200 ff.). Mit Verfügung vom 3. August 2023 verweigerten die BVD dem Be- schwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidrittel- termin (amtliche Akten BVD, pag. 203 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz). Er beantrag- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. August 2023 sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 9 ff.). Mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 21. September 2023 beantragten die BVD die Abweisung der Beschwer- de (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 26 ff.). Der Beschwerdeführer reichte seine Schlussbemerkungen am 16. Oktober 2023 ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 33 ff.). 4. Mit Entscheid vom 1. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, un- ter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 an den Beschwerdeführer (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 38 ff.). 2 5. Gegen diesen Entscheid erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt B.________ ver- tretene Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 (elektronische Eingabe am 4. De- zember 2023 [vgl. pag. 11-18]) beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte, der Beschwerdeentscheid vom 1. November 2023 (2023.S1DGS.624) der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern sei abzuändern und er sei per 11. Dezember 2023, eventualiter per 18. Dezember 2023 aus dem Straf- vollzug bedingt zu entlassen (pag. 1 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 5. Dezember 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele- genheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und der Beschwer- deführer bzw. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert Frist eine ent- sprechende Anwaltsvollmacht nachzureichen (pag. 17 f.). 7. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Dezember 2023 kam der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ der Aufforderung nach (pag. 19 ff.). Gleichentags bean- tragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 29 f.). 8. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde gestützt auf Art. 33 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21] zur Verbesserung zurückgewiesen (pag. 31 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine formgültige Be- schwerde ein (pag. 34 ff.). 9. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit gegeben, zur Beschwerde vom 4. Dezember 2023 und zur Vernehmlas- sung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2023 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 47 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 verwies die Generalstaatsan- waltschaft auf die Ausführungen der Sicherheitsdirektion im Beschwerdeentscheid vom 1. November 2023 sowie deren Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 50). 10. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 51 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (eingegan- gen am 22. Dezember 2022) machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichte eine Replik ein. Darin hielt er sinngemäss an seinem Antrag auf Entlassung fest. 11. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und in Anbetracht dessen, dass in der Replik keine neuen Vorbringen eingebracht wurden, wurde ausnahmsweise auf eine Zu- stellung der Eingabe zur weiteren Stellungnahme an die übrigen Parteien verzichtet und sogleich der Entscheid in der Sache erlassen. 3 II. Formelles 12. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich fin- den die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Ein Nachweis, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der SID erhalten hat, ist in den Akten nicht enthalten. Da aber erfahrungsgemäss nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 1. November 2023 auch bereits am gleichen Tag erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die 30-tägige Frist mit Einreichung der Beschwerde am Montag, 4. Dezember 2023, eingehalten wurde, womit die Beschwerde als fristgerecht eingereicht gilt (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2023 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 1. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 15. Vorbemerkung 15.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2023 unter anderem vorbringen, es sei ihm noch vor Weihnachten die bedingte Entlassung zu gewähren, damit er die Festtage mit seiner Familie verbringen könne. Dies sei ins- besondere deshalb von Bedeutung, weil die Mutter des Beschwerdeführers schwer erkrankt sei (pag. 3). Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich mehrere Arztbe- richte seiner Mutter, C.________, ein (pag. 6 ff.). In der Eingabe vom 13. Dezem- ber 2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sich der Gesundheits- zustand seiner Mutter verschlechtert habe und sie nun im Koma liege (pag. 35). 15.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Weihnachten mit seiner Familie verbringen wolle, was bei der Beurteilung der Legalprognose aber keine Rolle spie- le. Gleiches gelte für die Erkrankung seiner Mutter. Diesbezüglich sei festzustellen, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht von einer Erkrankung ausge- 4 gangen werden könne, der hinsichtlich des Strafvollzugs des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise Relevanz zukomme (z.B. Vollzugsunterbrechung [pag. 29 f.]). 15.3 In seiner Replik vom 20. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die bedingte Entlassung derart kurz vor der ohnehin Anfang Januar zwingen- den definitiven Entlassung klar angezeigt sei. Es sei nicht im mindesten einzuse- hen, weshalb das Beharren auf einer aktuellen Inhaftierung und die damit verbun- dene Verunmöglichung, zu den Festtagen zur Familie zurückzukehren, irgendeinen gesetzlich geschützten Sinn haben solle. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer krank und halte sich nach wie vor in der Intensivstation auf. Es würde eine zusätzlich nicht zu rechtfertigende Zusatzstrafe darstellen, wenn der Beschwerde- führer seine Mutter nicht mehr lebend wiedersehen könne. 15.4 Nebst der zeitlichen Voraussetzung der bedingten Entlassung (Mindestdauer von 2/3 der Strafe) stellt Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in ma- terieller Hinsicht für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner be- dingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (KOLLER, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 und 3 zu Art. 86 StGB). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krankheitszustand seiner Mutter ist bei der Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB folglich nicht zu berücksichtigen. Daran vermag auch die zeitliche Nähe zum Voll- zugsende nichts zu ändern. 15.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen wären allenfalls im Rahmen einer beantragten Vollzugsunterbrechung zu berücksichtigen gewesen. Die Er- folgschancen eines solchen Antrags wären jedoch, wie die nachfolgenden Aus- führungen aufzeigen, von vornherein gering gewesen. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch die hier fragliche Vollzugsunterbrechung richtet sich daher nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 JVG erfolgt die Anord- nung einer Vollzugsunterbrechung auf Antrag des Strafgefangenen oder der An- staltsleitung oder auch von Amtes wegen (durch die Vollzugsbehörde; vgl. auch KOLLER, a.a.o., 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 92 StGB). Eine Vollzugsunterbrechung darf nur «aus wichtigen Gründen» gewährt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG gelten als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. Die «wichtigen Gründe» werden in Art. 17 JVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbre- chung. Die Praxis hat als «wichtige Gründe» insb. mangelnde Straferstehungs- fähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen, sowie – wenn auch nur zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten an- erkannt (KOLLER, a.a.O., N 9 zu Art. 92 StGB). Anerkannt wurde im Einzelfall aber bspw. auch die Vollzugsunterbrechung wegen eines Todesfalls naher Angehöriger (KOLLER, a.a.O., N 19 zu Art. 92 StGB). 15.6 Der lebensbedrohliche Gesundheitszustand naher Angehöriger des Beschwerde- führers wäre nach Ansicht der Kammer grundsätzlich geeignet, einen wichtigen 5 Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JVG darzustellen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, darzulegen, dass der Gesundheitszustand der Mutter derart schlecht ist, dass eine Vollzugsunterbre- chung vorliegend gerechtfertigt wäre. Aus den eingereichten Arztberichten (pag. 6 ff.) erschliesst sich der Kammer kein lebensbedrohlicher Gesundheitszu- stand der Mutter, zumal diesen zu entnehmen ist, dass die Mutter am 10. Novem- ber 2023 eingewiesen und bereits am 14. November 2023 «auf eigenen Wunsch in ihre geschätzte ambulante Weiterbehandlung» entlassen werden konnte (pag. 10). Ein Folgetermin wurde erst für Juni 2024 vereinbart, woraus ersichtlich wird, dass der Gesundheitszustand der Mutter gestützt auf diesen Arztbericht weit fern von le- bensbedrohlich einzustufen ist. Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 nachträglich er- gänzte Umstand, wonach die Mutter sich im Koma befinde (pag. 43 f.) sowie auch das Vorbringen mit Eingabe vom 20. Dezember, wonach die Mutter auf der Inten- sivstation liege, wurden in keinster Weise belegt und ist damit als blosse Parteibe- hauptung einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdefüh- rer hätte möglich sein dürfen, eine ärztliche Bescheinigung über den aktuellen Ge- sundheitszustand der Mutter beizubringen, wäre er tatsächlich so schlecht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Insgesamt würde deshalb mangels Nachweises eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JVG keine Situation vorliegen, die eine Vollzugsunterbrechung rechtfertigen würde. Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten vollumfänglich den vorinstanzli- chen Ausführungen an. 16. Im Nachfolgenden sind die allgemeinen Voraussetzungen der bedingten Entlas- sung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB sowie die diesbezüglich vorgebrachten Einwän- de des Beschwerdeführers zu prüfen. 17. Der Beschwerdeführer hat am 4. August 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlas- sung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Die- sem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ge- genüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei ei- nem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Ge- fahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 6 Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesge- richts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Febru- ar 2019 E. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). 18. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 38 ff.; vgl. insb. E. 4.1, 5.1, 6.1, 7.1, 8.1, 8.2 des angefochtenen Entscheids). 19. Vorleben 19.1 Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei in Deutschland zwischen Sep- tember 2000 und November 2018 sechsmal (fünfmal wegen versuchter oder voll- endeter Betrugsdelikte und einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen) verurteilt worden. Somit ziehe sich das straffällige Verhalten des Beschwer- deführers wie ein roter Faden durch sein Leben. Im Betrugsbereich sei er wieder- holt rückfällig geworden, was aufzeige, dass er bei Bedarf immer wieder auf ein kriminelles Vorgehen zurückgreife. Hinzukommend habe der Beschwerdeführer mehrfach in laufenden Bewährungszeiten delinquiert. Somit habe ihn weder der be- reits erfolgte Freiheitsentzug in Deutschland noch die Aussicht auf die Vollstre- ckung ausgesetzter Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten können. Der Beschwerdeführer habe sodann weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugend oder im Erwachsenenalter in sozial-familiärer und beruflicher Hinsicht stabile Ver- hältnisse erfahren. Seine Kindheit und Jugend müssten als erheblich belastet be- zeichnet werden. Er habe zudem nie eine Ausbildung absolviert und habe sich we- der stabil ins Erwerbsleben integriert noch eine gesunde finanzielle Situation er- schaffen können. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers insgesamt als hochproblematisch erweise und offensicht- lich nicht als günstig bewertet werden könne (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41 f). 19.2 Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbringt. Er führt hingegen selbst aus, dass sein Vorleben als belastend zu bezeichnen sei (pag. 4). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich seines Vorlebens. 20. Täterpersönlichkeit 20.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei nie forensisch-psychiatrisch begutachtet worden und habe im Strafvollzug auch nie eine Therapie absolviert. Eine solche sei zwar nie angeordnet worden, es dürfe vom Gefangenen aber er- 7 wartet werden, dass er sich – trotz fehlender Therapieanordnung – mit seinen be- gangenen Delikten auseinandersetze und Handlungsstrategien entwickle, um Risi- kosituationen ohne erneute Strafbarkeit bewältigen zu können; worauf der Be- schwerdeführer aufmerksam gemacht worden sei. Während des vorzeitigen Straf- vollzugs hätten sodann vereinzelte sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden, in denen der Beschwerdeführer laut der JVA Thorberg Reue geäussert und Einsicht gezeigt habe. Insbesondere habe er nach Ansicht der damals zuständigen Soziala- rbeiterin glaubhaft geltend gemacht, dass er seine Familie nie wieder in eine ver- gleichbare Situation bringen wolle (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 43 f.) Mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts seines wiederholten Bewährungsversagens sei festzustellen, dass Sanktionen den Beschwerdeführer bisher weder beeindruckt noch zu einer nachhaltigen Änderung seiner Lebensweise bzw. seines Verhalten geführt hätten. Er scheine aus den Be- strafungen nichts zu lernen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 44). Die Familie des Beschwerdeführers habe sich bisher nicht positiv auf seine Bereit- schaft zu delinquieren ausgewirkt, sondern sei eher ein Faktor, den ihn dazu brin- ge, straffällig zu werden. Gemäss eigenen Aussagen sei seine psychisch labile Partnerin/Ehefrau bei der Alltagsbewältigung stark von ihm abhängig und für die vier gemeinsamen Kinder käme ihm eine grosse familiäre Verantwortung zu. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem bereits in seine betrügerischen Machenschaften verwickelt gewesen (amtliche Akten Vor- instanz, pag. 44). Der Beschwerdeführer sei mit Blick auf seine über 20-jährige kriminelle Laufbahn als professioneller Betrüger zu bezeichnen. Er habe durch Ausnützung vulnerabler Personengruppen (Rentner) seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie finan- ziert. Die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers lasse sich somit nicht in eini- gen wenigen sozialarbeiterischen Gesprächen aufarbeiten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieser Gespräche auch einzig eine extrinsische Motivation für ein zukünftig deliktfreies Leben entwickeln können. Sei doch sein Ziel, seiner Familie eine vergleichbare Situation zu der jetzigen zu ersparen. Wenn der Beschwerde- führer zudem ausführe, dass er nicht mehr straffällig werde, weil er erstmals im ge- schlossenen Strafvollzug gewesen sei und diesen als besonders einschneidend empfunden habe, sei dies ebenfalls als extrinsische Motivation zu beurteilen. Mit echter Einsicht könne dies aber nicht gleichgesetzt werden. Dass der Beschwerde- führer tatsächlich das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und Empathie für die Geschädigten aufbringe, könne den Akten nicht entnommen werden. Da der Be- schwerdeführer sich bereits in Deutschland im Strafvollzug befunden habe und sei- ne Familie damals auch ohne ihn habe auskommen müssen, sei nicht ersichtlich, weshalb seine derzeitige Abwesenheit nun zu einer nachhaltigen Einsicht betref- fend Strafrückfälligkeit geführt haben sollte (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 44 f.). Die Vorinstanz kam insgesamt zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Täter- persönlichkeit negativ bzw. ungünstig ausfalle (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 46). 20.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz lasse betreffend Täterpersönlichkeit ausser Acht, dass er vorliegend zum ersten 8 Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe in einer geschlossenen Anstalt verurteilt wor- den sei und mittlerweile 14 von 15 Monaten der Freiheitsstrafe verbüsst habe. Der Strafvollzug sei spezialpräventiv ausgestaltet, entsprechend sei sehr wohl davon auszugehen, dass die bisher vollzogene Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt habe. Weiter sei im Hinblick auf die Legalprognose nicht ausschlaggebend, ob die Moti- vation für ein deliktfreies Leben extrinsisch oder intrinsisch begründet sei. Ent- scheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Vollzugsbeam- ten und insbesondere der Sozialarbeiterin glaubhaft versichert habe, künftig nicht mehr straffällig zu werden (pag. 4). 20.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, dass es für die Frage der Rückfallgefahr bzw. der Legalprognose – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durchaus von Re- levanz sei, ob die Motivation für die künftige Straffreiheit extrinsisch oder intrinsisch begründet sei. Im Falle der extrinsischen Motivation könne die Motivation bei Ver- änderung der äusseren Umstände dahinfallen, wohingegen im Falle der intrinsi- schen Motivation von einer echten und überdauernden Einsicht ausgegangen wer- den könne (pag. 29 f.). 20.4 Die Kammer kann sich den substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Täterpersönlichkeit vollumfänglich anschliessen. Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend ist — teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen — auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 20.5 Unter dem Kriterium der Täterpersönlichkeit ist zu beurteilen, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die innere Ein- stellung des Verurteilten nachhaltig verändert hat, sowie, wenn er Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen hat und diese auch bereut (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB). Dass sich ein Gefangener von der Strafe bzw. vom Vollzug beeindruckt zeigt, ist nur ein Aspekt, um zu beurteilen, ob sich die innere Einstellung des Täters tatsäch- lich verändert hat. Vielmehr ist wie soeben dargelegt auch zu berücksichtigen, ob sich der Beschwerdeführer während des Vollzuges mit seinen Taten auseinander- gesetzt hat sowie Einsicht und Reue zeigt. Der Beschwerdeführer verkennt daher, dass aus allen Faktoren, die Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer wurde – wie be- reits vorinstanzlich festgehalten wurde – auch in Deutschland mehrfach zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3.5 Jah- ren [amtliche Akten BVD, pag. 48 ff; vgl. auch amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41]). Auch wenn gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers keine dieser Frei- heitsstrafen in einem geschlossenen Vollzug verbüsst werden mussten (amtliche Akten BVD, pag. 198), so ist vorliegend nicht zu ignorieren, dass sich der Be- schwerdeführer von der Sanktionsart «Freiheitsstrafe» grundsätzlich nicht beein- druckt zeigt. Selbst eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Dass ihn nun eine halb so lange Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug in einer Weise verändert haben soll, dass er in Zukunft deliktfrei leben will, ist vor dem Hintergrund seiner kriminellen Ver- 9 gangenheit wenig glaubhaft. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Anga- ben macht, weshalb ihn der geschlossene Vollzug verändert habe, sondern nur pauschal auf die spezialpräventive Ausgestaltung des Vollzuges verweist. Dagegen spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von sich aus nur wenig zur Aufarbeitung seiner Taten beitrug. Abgesehen von einzelnen so- zialarbeiterischen Gesprächen während des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. amtli- che Vorakten BVD, pag. 130 Rückseite, 134) hat der Beschwerdeführer von sich aus keine (dokumentierten) Anstrengungen unternommen, um sich mit seinen Ta- ten auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten, was jedoch – wie bereits darge- legt – vom Gefangenen erwartet werden kann. Nach dem Gesagten erscheint es somit insgesamt als höchst unwahrscheinlich, dass sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des spezialpräventiv ausgestalteten geschlos- senen Vollzugs in derartiger Weise verändert hat, dass er in Zukunft ein deliktfreies Leben führen wird, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ohne Ta- taufarbeitung und Einsicht eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwar- ten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die vom Beschwerde- führer entwickelte Motivation, ein deliktfreies Leben zu führen (dass er seiner Fami- lie eine solche Situation in Zukunft ersparen wolle und ihn der geschlossene Voll- zug nachhaltig verändert habe), lediglich extrinsisch begründet sei, was aber nicht mit echter Einsicht gleichgesetzt werden könne (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 45). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden, da es bei der Beurteilung der Tatpersönlichkeit des Gefangenen gerade darum geht, dass sich die innere Einstellung geändert hat und eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit festzustellen ist (KOLLER, a.a.O., N 8 f. zu Art. 86 StGB). Eine nach- haltige Änderung der inneren Einstellung ist nach Einschätzung der Kammer aus- schliesslich aufgrund intrinsischer Motivation möglich. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 diesbezüglich zutreffend fest (pag. 29): Im Falle der extrinsischen Motivation könne die Motivation bei Veränderung der äusseren Umstände dahinfallen, wohingegen im Falle der intrinsischen Motivation von einer echten und überdauernden Einsicht ausgegangen werden könne. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Insgesamt gehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände damit ins Leere. Es liegen keine objektiv nachvollziehbaren Veränderungen beim Beschwer- deführer vor, die für einen tatsächlichen Wandel zum Besseren sprechen würden. Für die Kammer ergibt sich damit eine ungünstige Prognose, was die Persönlich- keit des Beschwerdeführers anbelangt. Das Kriterium ist mit der Vorinstanz klar negativ zu gewichten. 21. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 21.1 Unter diesem Titel führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht selbst den Strafbehörden gestellt, sei aber im Anschluss geständig gewesen und habe der Anklageschrift zugestimmt, was ein schnelles Verfahren ermöglicht habe. Die JVA Thorberg habe dem Beschwerdeführer zudem mit Bericht vom 11. Juli 2023 einen durchwegs positiven Vollzugsverlauf attestiert (amtliche Akten 10 Vorinstanz, pag. 46). Trotz des positiven Vollzugsberichts dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen professio- nellen Betrüger mit über 20-jähriger krimineller «Karriere» handle. Es falle ihm of- fensichtlich leicht, sein Verhalten verschiedenen Situationen anzupassen. Sein Vollzugsverhalten könne daher nicht vorbehaltlos als günstig gewertet werden. Zu- dem sei für ihn Arbeiten unter Zeitdruck nicht ohne weiteres problemlos möglich, was prognoserelevant sei, zumal er sich für Arbeiten in einem stressreichen Umfeld zu interessieren scheine (Küche / Pizzakurier). Zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers wirke sich auch aus, dass er bisher keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer geleistet und lediglich darauf hingewiesen habe, mit den Geschädigten eine Ratenzahlung vereinbaren zu wollen. Konkrete Pläne hinsichtlich der Raten- zahlung würden jedoch keine vorliegen, ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle in Aussicht und strebe eine Anstellung in einem Tieflohn-Bereich an. Eine Ratenzahlung erscheine deshalb auch nach Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit als unwahrscheinlich (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 47). Das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» falle deshalb insgesamt neu- tral aus. 21.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unbestritten, dass er sich gemäss Vollzugsbericht durchwegs einwandfrei und positiv verhalten habe. Ent- sprechend erscheine es fragwürdig, wenn die Vorinstanz einräume, dass der Voll- zugsbericht positiv klinge, dies aber einzig auf die gute Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückführe. Weiter dürften dem Beschwerdeführer die bisher ausgebliebenen Wiedergutmachungszahlungen nicht nachteilig angelastet werden. Er sei bisher schlicht nicht im Stande gewesen, solche Zahlungen zu leisten (pag. 4). 21.3 Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen ver- wiesen (pag. 46 f.). Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers ist ergän- zend festzuhalten was folgt: Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Vollzugsbericht vom 11. Juli 2023 durchwegs positiv ist (amtliche Akten BVD, pag. 164 ff.). Er verkennt jedoch, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein aus dem guten Verhalten im Vollzugsalltag eine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten lässt. Ein solches Verhalten ist von einer eingewiese- nen Person zu erwarten und vorauszusetzen. Blosses Wohlverhalten im Strafvoll- zug darf daher nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. hierzu BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Zur Beur- teilung des Verhaltens des Beschwerdeführers dürfen sodann auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, berücksichtigt werden sofern diese Rückschlüs- se auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Ver- halten zulassen (z.B. besondere Rücksichts- und Gewissenlosigkeit [KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86]). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Beurteilung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beging seit dem Jahr 11 2000 immer wieder Betrugsdelikte (pag. 48 ff.) und konzentrierte sich dabei auf die Ausnützung von vulnerablen Personengruppen (Rentner oder geschäftlich unerfah- rene Personen [vgl. amtliche Akten BVD, pag. 136 ff.]). Dabei erschlich er sich das Vertrauen seiner Opfer durch wahrheitswidrige Angaben, täuschte Emotionen vor und schreckte auch nicht davor zurück seine Lügengeschichten durch gefälschte Dokumente zu bekräftigen (amtliche Akten BVD, pag. 136 ff., pag. 138 und pag. 142). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Häufigkeit der Delinquenz, der Art und Weise der Tatbegehung und aufgrund der beträchtlichen Deliktssummen um einen professionellen Betrüger handelt (vgl. pag. 47). Er verfügt daher offensichtlich über die Fähigkeit, sich an äussere Umstände anzupassen und auf äussere Einflüsse zu reagieren. Dass es sich beim Wohlverhalten des Beschwerdeführers daher um ein Anpassungsverhal- ten handeln könnte, erscheint nach Einschätzung der Kammer naheliegend und ist nicht von der Hand zu weisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Anpassungsverhalten zwar anspricht, es aber nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auslegt, da sie schlussendlich von einer neutralen Gewich- tung ausging (pag. 47). Da vom Beschwerdeführer ein Wohlverhalten im Strafvoll- zug verlangt werden darf, könnte selbst bei Verneinung eines Anpassungsverhal- tens ebenfalls nur eine neutrale Gewichtung angenommen werden. Grundsätzlich können bei der Beurteilung des Kriteriums «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» allfällige Leistungen zur Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass die bisher fehlenden Wiedergutmachungszahlungen nicht geleistet werden konnten, weil er nicht über die dafür nötigen finanziellen Mittel ver- füge. Entsprechend könne ihm nicht nachteilig angelastet werden, dass er bisher keine Zahlungen geleistet habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als die Vorinstanz nach Einschätzung der Kammer in widersprüchlicher Weise an- nimmt, es sei negativ zu gewichten, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen leiste, im Anschluss jedoch ausführt, aufgrund der beruflichen Perspektive des Be- schwerdeführers seien Wiedergutmachungszahlungen grundsätzlich unwahr- scheinlich (pag. 47). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Einkommen generiert, abgesehen von dem im Strafvollzug erhaltenen Pekuli- ums. Nach Ansicht der Kammer ist der Beschwerdeführer aufgrund seines gerin- gen Einkommens derzeit nicht in der Lage finanzielle Wiedergutmachung zu leis- ten, zumal sich eine Verringerung des Pekuliums auf seine zu erwartenden Le- bensumstände nach dem Strafvollzug negativ auswirken würden, weshalb ihm nicht zuzumuten ist daraus Wiedergutmachungszahlungen zu leisten. Da die aus- bleibenden Wiedergutmachungszahlungen primär auf objektiven Gründen beruhen und nicht auf einen fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, können ihm die fehlenden Zahlungen nicht nachteilig angelastet werden. Die aus- bleibenden Wiedergutmachungszahlungen sind nach dem Gesagten entsprechend neutral zu gewichten. Insgesamt ist das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu gewichten. 12 22. Zu erwartende Lebensverhältnisse 22.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei rechtskräftig zu einer 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden, weshalb er die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müsse. Ein an- dauernder Aufenthalt in der Schweiz wäre für den Beschwerdeführer aufgrund der Illegalität des Aufenthalts von vorneherein ungünstig (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48). Der Beschwerdeführer beabsichtige nach seiner Entlassung zu seiner Familie nach Deutschland zurückzukehren. Er rechne zudem damit, zunächst Arbeitslosengeld beziehen zu müssen, bevor er eine Arbeitsstelle finde, wobei er sich vorstellen könne, wieder als Küchenhilfe zu arbeiten oder einen Pizzalieferservice zu grün- den. Er habe ausserdem ein Angebot erhalten für ein Bestattungsunternehmen zu arbeiten. Ein Arbeitsvertrag sei jedoch bisher nicht vorgelegt worden. Der Be- schwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er in Deutschland mit der Be- währungshilfe zusammenarbeiten wolle. Hingegen sei unklar, ob der Beschwerde- führer nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch den Strafrest aus seiner dorti- gen Verurteilung von 2018 verbüssen müsse, da er während der Probezeit die in der Schweiz begangenen Delikte verübt habe (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass im Falle des Verbleibens des Beschwerde- führers in der Schweiz das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnissen kla- rerweise ungünstig ausfalle. Wenn der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Deutschland direkt wieder in den Strafvollzug eintreten müsste, könnten die zu erwartenden Lebensverhältnisse ebenfalls nicht als positiv gewertet werden. Gehe man davon aus, es verwirkliche sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Szenario (Rückkehr zu seiner Familie, Bezug von Arbeitslosengeld verbunden mit Stellensuche, Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch die Bewährungshilfe), so sei folgendes anzunehmen: Die Familie des Beschwerdeführers sei in der Vergan- genheit kein deliktprotektiver Faktor gewesen. Somit würde der Beschwerdeführer in einen mit Blick auf die Rückfallgefahr höchst bedenklichen Empfangsraum zurückkehren. Es sei weiter nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm anvisierten Erwerbstätigkeiten eine finanziell stabile Situation für sich und seine Familie erschaffen könne. Betreffend sozialhilferechtlicher Unter- stützung durch den Staat präsentiere sich die Lage gleichermassen wie am Tag seiner Verhaftung am 5. Oktober 2022. Der Beschwerdeführer sei bereits damals vom Staat unterstützt worden und habe sich trotzdem dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen und hierzulande zu delinquieren. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb das von ihm geschilderte beruflich-finanzielle Szenario ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollte. Dem Beschwerdeführer sei in Deutschland zudem bereits zwei Mal ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wor- den, was ihn jedoch ebenfalls nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehal- ten habe. Weshalb dies nun anders verlaufen sollte, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und sei auch nicht ersichtlich (amtliche Akten Vorin- stanz, pag. 48 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auch das Kriterium der zu erwartenden Le- bensumstände ungünstig ins Gewicht falle und zwar unabhängig davon, welches 13 Szenario der Prüfung zu Grunde gelegt werde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 49). 22.2 Der Beschwerdeführer liess vorbringen, es treffe zu, dass die zu erwartenden Le- bensumstände nicht einfach sein würden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er in Deutschland durch eigene Erwerbsarbeit und gegebenenfalls durch zusätzliche Leistungen des Sozialstaats in der Lage sein werde, sich und seiner Familie einen bescheidenen Lebensstandard zu ermöglich (pag. 4). 22.3 Die Vorinstanz hat sich mit dem Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände ausführlich auseinandergesetzt (amtliche Akten Vorinstanz, pag.47 ff.). Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdefüh- rers nach dem Strafvollzug nicht in relevanter Weise von derjenigen unterscheidet, in der er sich vor der Tatbegehung befand. Allein aufgrund der begangenen Delikte (Betrug, Wucher etc.) ist offensichtlich, dass bei der Begehung der Straftaten je- weils die finanzielle Motivation im Vordergrund stand. Die zukünftige finanzielle Si- tuation birgt daher weiterhin das höchste Rückfallrisiko. Dem Beschwerdeführer ge- lingt es vor oberer Instanz nicht, substantiiert darzulegen, welche Massnahmen er bereits ergriffen hat oder in Zukunft ergreifen wird, um diesem Rückfallrisiko zu be- gegnen und es – bedenkt man die Häufigkeit der Taten – notwendigerweise zu mi- nimieren. Inwiefern diesbezüglich aus der pauschalen Behauptung des Beschwer- deführers, er könne seiner Familie durch Erwerbsarbeit und mithilfe von Sozialhilfe- leistungen einen bescheidenen Lebensstandard ermöglichen, etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, erschliesst sich der Kammer nicht. Dem Be- schwerdeführer gelingt es oberinstanzlich nicht, seiner Behauptung durch etwaige Belege (bspw. Arbeitsvertrag, Sozialhilfeunterlagen etc.) Gewicht zu verleihen. Mangels substantiierter Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich an die- ser Stelle weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden. Das Kriterium der zu erwartenden Lebens- umstände fällt damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz negativ ins Gewicht. 23. Gesamtwürdigung Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung des klar negativen Vor- lebens, der negativ zu gewichtenden Täterpersönlichkeit, des neutralen delikti- schen und sonstigen Verhaltens sowie der negativ zu gewichtenden Lebensver- hältnisse gleich wie die Vorinstanz (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 49) zu einer negativen Legalprognose. 24. Differenzialprognose 24.1 Im Rahmen der Differenzialprognose hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe verbleibende Zeit sei für eine massgebli- che günstige Entwicklung im Bereich der Täterpersönlichkeit zu kurz. Eine positive Veränderung sei dagegen im übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten sowie hinsichtlich der Zukunftspläne des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Deutschland denkbar. Würde der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit im Straf- vollzug dazu nützen, einen Teil seines Pekuliums für materielle Wiedergutmachung einzusetzen, so würde dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Be- 14 schwerdeführer könne die verbleibende Zeit bis zur Vollverbüssung ausserdem nützen, seine Zukunftsperspektive in Deutschland insbesondere hinsichtlich der Erwerbssituation zu konkretisieren und zu verbessern. Die Legalprognose lasse sich deshalb bis zum Strafende noch positiv beeinflussen, was gegen eine beding- te Entlassung spreche. Weiter spreche auch der Umstand, dass aufgrund der Aus- reise des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten, gegen eine bedingte Entlassung. Unterlässt der Beschwerdeführer jegli- che Anstrengungen, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, würden beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erscheinen, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spreche. 24.2 Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dagegen, dass die Annahme der Vor- instanz, wonach die Legalprognose bis zum Ende der Vollverbüssung noch positiv beeinflusst werden könne, einen Monat vor der Vollverbüssung nicht mehr haltbar sei (pag. 5). Es erscheine daher angezeigt, ihm die Reststrafe zu erlassen (pag. 5). 24.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 darauf hin, dass bereits im Entscheid dargelegt worden sei, dass die bedingte Entlassung auch dann nicht zu gewähren sei, wenn sowohl Legal- als auch Differenzialprogno- se negativ ausfallen würden. 24.4 Aufgrund der grossen zeitlichen Nähe zum Vollzugsende ist dem Beschwerdefüh- rer zuzustimmen, dass eine Verbesserung der Legalprognose in der noch übrig bleibenden Zeit nicht mehr zu erwarten ist, was gegen die Vollverbüssung der Stra- fe spricht. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass weiter zu prüfen ist, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe. Damit wird grundsätzlich ermöglicht, eine bedingte Entlassung trotz Rückfallgefahr kurz vor dem Termin der definitiven Entlassung zu verfügen und durch Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilen geeigneter Weisungen die Bewährungsrisiken einzu- schränken (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 mit Verweisen). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, spricht der ausgesprochene Lan- desverweis und seine Folgen gegen die Anordnung einer bedingten Entlassung. Es wurde weiter zutreffend festgehalten, dass selbst ohne Verbesserung der Legal- prognose bis zur Vollverbüssung beide Entlassungsszenarien (nach Vollverbüs- sung oder bei bedingter Entlassung) mit Blick auf die Legalprognose gleichermas- sen negativ wären (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 50). Eine bedingte Entlas- sung ist nur im Falle einer doppelt positiven Legalprognose zu gewähren, eine sol- che Konstellation liegt nach dem Gesagten jedoch nicht vor. 25. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, vom unter- liegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 VR- 15 PG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (vorab per Fax): - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt Thorberg Bern, 22. Dezember 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Weissleder i.V. Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17