Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 5'025.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Infolge Rückzugs des Strafantrages und damit einhergehender Entlassung aus dem oberinstanzlichen Berufungsverfahren entfällt eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren. 50 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.