a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'025.20 an den Strafkläger C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Infolge Bestätigung der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Strafklägers, ist die erstinstanzliche Parteientschädigung ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 5'025.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.