19. Parteientschädigung für den Strafkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Rechtsanwältin E.________ beantragte vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung des Strafklägers C.________. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in der Folge gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'025.20 an den Strafkläger C.___