folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'418.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'418.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).