Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 5'282.10. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'225.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'056.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. 18.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.____