_, freisprach, auferlegte sie dem Kanton Bern die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 725.10. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) von CHF 2'900.50 auferlegte sie hingegen dem Beschuldigten zur Bezahlung (siehe hierzu S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 473). Die erstinstanzlichen Freisprüche sowie die diesbezügliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor sowie Ziff. II.B der oberinstanzlichen Urteilsdispositivs).