Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'625.60 bestimmt. Da sie den Beschuldigten von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 6. Juli 2021 in ________ (Ort) sowie der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in ________ (Ort) zum Nachteil von C.________, freisprach, auferlegte sie dem Kanton Bern die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 725.10.