Für die Tätlichkeiten am Esstisch erachtet die Kammer folglich eine Tatkomponentenstrafe von CHF 300.00 als angemessen. Diese ist praxisgemäss mit einem Asperationsfaktor von rund 2/3 zu asperieren, woraus eine Erhöhung der Einsatzstrafe um CHF 200.00 auf CHF 1'200.00 resultiert. 16.4 Strafe für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren 16.4.1 Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 vor (VBRS- Richtlinien, S. 51). Dies erscheint der Kammer als angemessen. 16.4.2 Zwischenfazit / Asperationsfaktor