__ eine Ohrfeige am Esstisch. Auch diese Ohrfeige geschah aus nichtigem Anlass. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien und da es im Gegensatz zum Tatkomplex gemäss E. IV.16.2 hiervor bei einer einzigen Ohrfeige blieb, erachtet die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 als dem Verschulden angemessen. Der direkte Vorsatz und die Tatsache, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, wirken sich erneut neutral aus. 16.3.2 Zwischenfazit / Asperationsfaktor Für die Tätlichkeiten am Esstisch erachtet die Kammer folglich eine Tatkomponentenstrafe von CHF 300.00 als angemessen.