46 getan hätten, erachtet die Kammer eine Strafe von CHF 1'000.00 als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Tat wäre ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Da sich diese beiden Umstände neutral auswirken, verbleibt es bei einer Tatkomponentenstrafe von CHF 1'000.00. Diese bildet die Einsatzstrafe. 16.3 Strafe für die Tätlichkeiten am Esstisch 16.3.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte verpasste C.________ eine Ohrfeige am Esstisch.