16. (Gesamt-)Übertretungsbusse 16.1 Strafandrohung / schwerste Straftat Da sowohl die Tätlichkeiten als auch der Ungehorsam des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahren je mit einer Übertretungsbusse von bis zu CHF 10'000.00 zu sanktionieren sind (vgl. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB), kann die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafandrohung festgesetzt werden. Mit Blick auf das konkrete Verschulden wiegen vorliegend die Tätlichkeiten im Korridor am schwersten, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe festzusetzen ist.