45 15.7 Vollzugsart Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte verfügt zwar über zwei Vorstrafen. Diese sind jedoch nicht einschlägig und liegen im Urteilszeitpunkt bereits rund zehn Jahre zurück (pag. 572). Eine Schlechtprognose ist unter diesen Umständen zu verneinen.