Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (S. 471 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471) ist die Höhe des Tagessatzes angesichts der nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der Tatsache, dass dieser nach wie vor Sozialhilfe bezieht (siehe hierzu pag. 570.1), auf CHF 30.00 festzusetzen.