608 ff.). Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen bzw. umfassenden Fall handelt, erachtet die Kammer die Dauer des gerichtlichen Verfahrens (ab Eingang der Akten beim Regionalgericht bis zum oberinstanzlichen Urteil) von etwas über drei Jahren als zu lange. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine leichte Strafreduktion im Umfang von fünf Tagessätzen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten. 15.5 Konkretes Strafmass