Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 19. Juli 2022 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. September 2022 vorgeladen (pag. 212 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2022 wurde für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt. Da der Antrag des Beschuldigten um Einvernahme von C.________ gutgeheissen wurde (pag. 278), wurde die erstinstanzliche Hauptverhandlung geschlossen und mit Vorladung vom 21. Februar 2023 auf den 5. Mai 2023 neuangesetzt (pag. 304). Am 10. Mai 2023 erging schliesslich das Urteil der Vorinstanz (pag.