Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des BGer 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots. Entweder erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens völlig unverhältnismässig oder es liegen einzelne Verfahrensabschnitte von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit vor (SUMMERS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5).