Er hat weder Einsicht noch Reue gezeigt, was ebenfalls neutral zu gewichten ist. Es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Zusammenfassend wirken sich damit auch die Täterkomponenten neutral aus, womit es bei einer Strafe von 45 Tagessätzen bleibt. 15.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots 15.4.1 Theoretische Grundlagen