Da diese Vorstrafen nicht einschlägig sind und im Urteilszeitpunkt bereits rund zehn Jahre zurücklagen, verzichtet die Kammer auf eine diesbezügliche Straferhöhung. Für das bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hängige Strafverfahren (pag. 571 f.) gilt im Übrigen die Unschuldsvermutung. Ansonsten gestalten sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als unauffällig und geben keinen Anlass für weitere Bemerkungen (vgl. hierzu auch S. 471 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;