vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss (BGE 121 1V49 E. 1b). Der Beschuldigte hat vorliegend alles getan, um die Nötigung zu vollenden. Dass es schliesslich nur beim Versuch geblieben ist, ist nicht seinem Verhalten zu verdanken, sondern ist auf die Entschlossenheit von D.________ zurückzuführen. Für den Versuch erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 15 Strafeinheiten auf 45 Tagessätze als angemessen. 15.3 Täterkomponenten