Diese Umstände wirken sich neutral aus. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die hiervor erwähnten VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 15.2 Strafmilderung zufolge Versuchs Der tatbestandsmässige Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten, da D.________ das Trennungs- und Scheidungsverfahren weitergeführt hat. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).