Scheidungsverfahren bis hin zur Scheidung weiterfahren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, drohte der Beschuldigte wörtlich zwar diffus, die Drohung ereignete sich aber im Kontext der bereits sehr angespannten Trennungssituation und richtete sich gegen Leib und Leben, was ein gewichtiges Rechtsgut darstellt. Die Art und Weise der Begehung erscheint vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht geplant, sondern eher impulsiv. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Seine Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus.