Da es sich bei den Letzteren um gleichartige Strafen handelt, ist für diese Delikte eine (Gesamt-)Übertretungsbusse auszufällen. Betreffend die Nötigung kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass für die Kammer angesichts der Tatschwere und der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, einzig eine Geldstrafe in Betracht kommt. Diese ist kumulativ zur (Gesamt-)Übertretungsbusse zu verhängen.